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Schulordnung

Das Schuljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Es wird in das Wintersemester - Beginn 1.10. - und das Sommersemester - Beginn 1.4. - unterteilt. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen ist auch für die Musikschule verbindlich.

An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Mit der Anmeldung wird die aktuelle Schulordnung der Musikschule anerkannt.


 

Um- und Abmeldungen können nur zum 31. März oder 30. September erfolgen. Sie müssen schriftlich bis spätestens einen Monat vor Semesterende bei der Musikschule eingehen. Abmeldungen während des Semesters sind nur in Ausnahmefällen wie längerer Krankheit oder Wegzug aus dem Einzugsgebiet zulässig. Sie müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Unterrichtsvertrag stillschweigend um ein weiteres Semester.


 

Lehr- und Lernmittel (Instrumente, Noten etc.) müssen von den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten selbst beschafft werden. Die Lehrkräfte stehen beratend zur Verfügung. Leihinstrumente können, sofern vorhanden, gegen eine Leihgebühr von der Musikschule zur Verfügung gestellt werden.


 

Das Unterrichtsentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der Musikschule Neckartailfingen e.V. Es versteht sich als Jahresentgelt. Angegeben ist der monatliche Abschlagsbetrag.

Geschwisterermäßigung für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre wird gewährt. Die Sätze sind aus der jeweiligen Entgeltordnung ersichtlich.

Der Unterricht findet wöchentlich zu festen Unterrichtszeiten statt. Die Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme verpflichtet. Bei Krankheit des Schülers wird um Abgabe einer Entschuldigung gebeten.

Die Zuweisung des Unterrichts findet ausschließlich durch die Schulleitung statt. Vereinbarungen mit Lehrern der Musikschule haben keine Rechtskraft.

Unterrichtsausfall, der vom Schüler zu vertreten ist, kann in der Regel nicht nachgeholt oder vergütet werden. Stunden, die wegen Krankheit des Lehrers ausfallen, werden vergütet oder nachgeholt, wenn der Unterricht mehr als zweimal pro Semester ausgefallen ist.


 

Unterrichtsausschluss erfolgt stets in Verbindung mit der Schulleitung und nur in begründeten Fällen. Hierzu zählen insbesondere längere unentschuldigte Abwesenheit vom Unterricht, mehrfache nicht fristgerechte Begleichung des Unterrichtsentgelts, andauernde Störung des Unterrichtsablaufes etc. In diesem Fall ist das Unterrichtsentgelt bis zum nächsten Kündigungstermin weiterhin zu entrichten. Vor einem Unterrichtsausschluß erfolgt stets eine schriftliche Mahnung seitens der Schulleitung.


 

Die Gesundheitsbestimmungen für Schulen sowie nach dem Bundesseuchengesetz finden Anwendung.